# Endlich wieder 7%: Der Praxis-Guide zur sauberen Umstellung seit Januar 2026

## TL;DR
- Endlich wieder 7%: Der Praxis-Guide zur sauberen Umstellung seit Januar 2026.
- Stellen Sie sich vor, Sie blättern durch Ihre Speisekarte und denken: Endlich wieder klare…
- Kein Jonglieren zwischen To Go und Vor-Ort-Verzehr, keine Übergangsvorschriften, keine grauen…
- Genau das bringt das Steueränderungsgesetz 2025 - seit dem 1.

## 1. Zurück zum Glück: Was seit dem 1.1.2026 gilt

Stellen Sie sich vor, Sie blättern durch Ihre Speisekarte und denken: Endlich wieder klare Verhältnisse. Kein Jonglieren zwischen To Go und Vor-Ort-Verzehr, keine Übergangsvorschriften, keine grauen Zonen. Genau das bringt das Steueränderungsgesetz 2025 – seit dem 1. Januar 2026 sind Speisen wieder dauerhaft mit 7% zu versteuern.

Die rechtliche Basis findet sich in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Damit endet das Flickwerk der Jahre 2024 und 2025: Ob Ihr Gast das Essen einpacken lässt oder im Lokal genießt, ist steuerlich egal. Beides fällt unter 7%.

Die große Ausnahme bleibt: Getränke. Kaffee, Wein, Bier, Saft – alles weiter bei 19%. Ja, auch der Latte Macchiato, trotz Milch. Oder wie es ein Küchenchef im Gespräch zusammenfasste: „Für uns wird es einfacher. Egal ob der Gast mitnimmt oder hier isst – es sind 7%. Das Diskussionstheater an der Theke hat ein Ende.“

Was bedeutet das für Sie? Sie brauchen eine klare Trennung zwischen Speisen und Getränken – und zwar in jeder Kasse, auf jeder Rechnung und in jedem Kombi-Angebot.

## 2. Die Kasse lügt nicht (hoffentlich): Technische Umstellung

Die größte Fehlerquelle liegt erfahrungsgemäß im Kassensystem. Oder wie ein Steuerberater es formulierte: „Der häufigste Fehler ist die ‚Taste für alles‘. Wer jetzt noch manuell ‚Speisen 19%‘ tippt, schenkt dem Staat bares Geld.“

Damit Ihre Kasse die Wahrheit sagt, sollten Sie jetzt Folgendes prüfen:

### Warengruppen sauber programmieren
Jeder Artikel braucht den richtigen Steuersatz.
Beispiele:
- Schnitzel, Pasta, Salat – 7%.
- Bier, Wein, Kaffee – 19%.

Achtung bei Getränkespezialitäten: Latte Macchiato & Co. werden in der Regel als Getränke behandelt, auch wenn viel Milch enthalten ist.

### Gutscheine richtig verbuchen
Gutscheine sind ein Klassiker für Chaosbuchungen.
Wichtig ist die Unterscheidung:

- Einzweck-Gutschein: z.B. „Schnitzel-Menü“ → Steuer fällt beim Verkauf an.
- Mehrzweck-Gutschein: Wertgutschein → Steuer fällt bei Einlösung an.

Knifflig wird es mit Gutscheinen, die 2025 gekauft, aber 2026 eingelöst werden. Beispiel: Ein Gast kauft im Dezember 2025 einen Wertgutschein über 100 Euro. Er löst ihn im Februar 2026 für Speisen ein. Dann gilt der reduzierte Satz – auch wenn 2025 noch 19% bestanden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung.

Wer das nicht sauber trennt, riskiert falsche Buchungen und späteren Ärger mit dem Finanzamt.

### Testlauf nicht vergessen
Nach der Umstellung unbedingt einen Probekassenbon ziehen: Werden beide Steuersätze korrekt dargestellt? Ist die Programmierung für Kombi-Angebote vorbereitet? Besser jetzt fünf Minuten investieren, als später fünf Stunden für eine Korrekturbuchung.

## 3. Die Tücke im Detail: Kombi-Angebote & Business Packages

Jetzt wird es spannend – und für viele Betriebe auch relevant. Denn gerade Brunches, Buffets, Pauschalen oder Business-Packages sind die typischen Stolpersteine bei Betriebsprüfungen.

### All-Inclusive, Buffets & Pauschalen
Wenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden, verlangt das Finanzamt eine Aufteilung. Genau dazu gibt es eine klare Regel aus dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025:

- Getränkeanteil pauschal: **30%**
- Speisenanteil pauschal: **70%**

Das Schöne: Diese Pauschale wird nicht beanstandet. Für Sie heißt das: keine komplizierten Einzelbewertungen, solange Sie die 30/70-Regel dokumentiert anwenden.

### Business-Packages in Hotels
Das ist die zweite große Änderung – und vielleicht die überraschendste für Hoteliers:

- Der pauschale Anteil für Business-Packages liegt seit 2026 bei **15%** (vorher 20%).

Das betrifft alle Pakete mit Frühstück oder kleineren Verpflegungsanteilen. Die 15% müssen getrennt ausgewiesen werden, da sie dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Viele Hotels rechnen hier noch mit den alten 20%. Ein klassischer Prüfungsfund. Deshalb: jetzt prüfen, ob Ihre PMS- oder Hotelsoftware bereits aktualisiert wurde.

## 4. Rechnungen & Bewirtungsbelege: Formfehler vermeiden

Kurz gesagt: Eine Rechnung mit falschen Steuersätzen kostet immer den Aussteller Geld. Ein Geschäftskunde darf falsch ausgewiesene Vorsteuer nicht abziehen – Sie müssen die fehlerhaft zu hoch ausgewiesene Steuer aber trotzdem ans Finanzamt bezahlen.

Damit das nicht passiert, achten Sie auf:

### Korrekte Ausweisung der Steuer
Jede Rechnung und jeder Bewirtungsbeleg braucht:
- Netto 7% + ausgewiesene MwSt 7%
- Netto 19% + ausgewiesene MwSt 19%

Wer alles weiterhin mit 19% verbucht, verliert Marge. Wer wahllos mischt, riskiert Nachzahlungen.

### Anzahlungen aus 2025
Beispiel: Ein Paar zahlt im November 2025 eine Anzahlung für eine Hochzeitsfeier im Februar 2026. Diese wurde damals mit 19% versteuert. In der Schlussrechnung 2026 muss die Differenz berücksichtigt und korrekt verrechnet werden.

Das ist buchhalterisch lästig, aber notwendig.

### Tipp für Firmenkunden
Ein sauberer Bewirtungsbeleg ist Gold wert. Fehlende Angaben führen sonst zu Rückfragen – und am Ende ist immer der Gastronom der „Schuldige“. Ein kurzer Blick auf den Bon spart viel Zeit.

## 5. Preiskalkulation: Behalten oder senken?

Die Frage hören viele Gastronomen derzeit täglich: „Senken Sie jetzt die Preise?“ Die Antwort lautet: Nein, müssen Sie nicht.

Das BMF spricht von „wirtschaftlicher Unterstützung“. Das heißt: Die 12 Prozentpunkte Differenz zwischen 19% und 7% können Sie in Ihrer Marge behalten.

Dafür gibt es gute Gründe:
- Lohnkosten sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
- Energiepreise liegen weiterhin hoch.
- Wareneinsatz bleibt volatil.

Viele Betriebe entscheiden sich daher, Preise stabil zu halten. Für Gäste wirkt das oft schon wie eine Preissenkung – weil sie mit Erhöhungen gerechnet haben.

Kommunizieren Sie transparent: „Wir halten unsere Preise stabil, um steigende Kosten abzufangen und Qualität zu sichern.“ Das wirkt ehrlich und professionell.

## 6. Checkliste für den Steuerberater

Bevor die nächste Betriebsprüfung anklopft, lohnt sich ein kurzer Check im Vier-Augen-Prinzip:

- Sind alle Warengruppen in der Kasse korrekt programmiert?
- Sind Kombi-Angebote nach der 30/70-Regel dokumentiert?
- Wurden Business-Packages auf 15% angepasst?
- Stimmen Rechnungs- und Bewirtungsbeleg-Layouts?
- Sind Anzahlungen aus 2025 sauber abgegrenzt?
- Gibt es Alt-Gutscheine, deren Verbuchung angepasst werden muss?

Ein Häkchen pro Punkt erspart später viele Diskussionen.

## Fazit / Ausblick

Die Rückkehr zu 7% ist eine echte wirtschaftliche Entlastung – allerdings nur, wenn die Umstellung sauber umgesetzt wird. Die meisten Fehler entstehen nicht aus bösem Willen, sondern wegen kleiner Ungenauigkeiten im Kassensystem oder bei Kombi-Angeboten. Wer jetzt die neuen Pauschalen (30% Getränke, 15% Business-Package) korrekt einpflegt, spart Zeit, Ärger und bares Geld.

In den kommenden Monaten wird sich zeigen, ob die Finanzverwaltung nachsichtig ist – oder besonders genau hinschaut. Viele Steuerexperten erwarten eher Letzteres. Wenn Sie jetzt Ihre Prozesse prüfen, sind Sie Ihrer Konkurrenz einen Schritt voraus.

Und denken Sie daran: Die beste Entlastung nützt nichts, wenn sie auf dem Kassenbon verloren geht.

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### Kurz-Check für Ihren Betrieb

- Kasse vollständig auf 7%/19% umgestellt?
- Kombi-Angebote nach 30/70 aufgeteilt?
- Business-Packages auf 15% angepasst?
- Gutscheine aus 2025 richtig behandelt?
- Bewirtungsbelege mit beiden Steuersätzen sauber dargestellt?

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*Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für Ihren Einzelfall Ihren Steuerberater.*
