
# Was ändert das BFH-Urteil für Hotelparkplätze, die jeder kostenlos nutzen darf?

**Teaser / Vorspann (2-4 Saetze):**
Der Bundesfinanzhof, Deutschlands oberstes Gericht für Steuer- und Zollsachen, ändert seine Rechtsprechung zu kostenlosen Hotelparkplätzen, die Gästen und der Allgemeinheit gleichermaßen offenstehen. In dieser Konstellation verneint er eine Parkplatzleistung gegen Entgelt. Deutsche Hotels erhalten damit einen konkreten Anlass, einen bisher angesetzten Parkplatzanteil am Übernachtungspreis mit ihrer Steuerberatung zu besprechen.

## TL;DR

- Die Entscheidung betrifft Parkplätze, die Hotelgäste und die Allgemeinheit gleichermaßen kostenlos nutzen dürfen.
- Der BFH verneint hierfür eine entgeltliche Parkplatzleistung und gibt seine frühere Rechtsprechung insoweit auf.
- Bezahlte oder ausschließlich Gästen vorbehaltene Stellplätze brauchen eine eigene Einordnung.
- Mögliche Korrekturen früherer Besteuerungszeiträume hängen vom einzelnen Verfahren ab.

## Hotelgäste haben bei gleichen Parkbedingungen keinen besonderen Vorteil

Hotelgäste erhalten durch das Parken keinen zusätzlichen Vorteil gegenüber anderen Nutzern, wenn ihnen dieselben Nutzungsmöglichkeiten offenstehen. Die Übernachtungszahlung vergütet dann keinen besonderen Parkplatzvorteil.

So begründet der Bundesfinanzhof seine Entscheidung im [Urteil vom 21. Mai 2026, V R 11/26: Steuerermäßigung im Hotel II](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202610185/). Veröffentlicht wurde sie am 1. Oktober, wie die [datierte Entscheidungsübersicht des Steuerfachportals Haufe](https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/bfh-alle-am-1102026-veroeffentlichten-entscheidungen_166_699416.html) dokumentiert.

## Im Beispiel dürfen auch Menschen aus der Nachbarschaft kostenlos parken

Ein fiktives Hotel als Anschauungsbeispiel: Neben seinem Eingang liegt eine Außenfläche mit Stellplätzen. Übernachtungsgäste dürfen dort kostenlos parken, ebenso Menschen aus der Nachbarschaft, die zu Fuß zum Einkauf weitergehen. Für beide gelten dieselben Bedingungen.

In diesem Beispiel verschafft die Zimmerzahlung dem Gast beim Parken keinen besonderen Vorteil. Der steuerliche Begriff dafür lautet „Leistungsaustausch“: Es wird gefragt, ob eine Zahlung gerade einen bestimmten Vorteil vergütet. Diesen Zusammenhang verneint der BFH für die beschriebene Parkplatzkonstellation.

Eine offene Einfahrt allein beantwortet die Frage noch nicht. Ein fremdes Auto, das zufällig auf dem Hotelgrundstück steht, belegt keine erlaubte Nutzung durch die Allgemeinheit. Für die Einordnung zählt die tatsächliche Berechtigung, dort zu parken. Die bauliche Gestaltung der Zufahrt beschreibt nur, wie Fahrzeuge auf die Fläche gelangen.

## Der BFH gibt seine frühere Rechtsprechung für diesen Fall auf

2016 hatte der BFH die Parkplatzüberlassung auch ohne gesonderte Berechnung dem Regelsteuersatz zugeordnet. Von dieser Rechtsprechung rückt er im jetzt entschiedenen Umfang ab. Die Vorgeschichte und die begrenzte Änderung erläutert der [aktuelle Urteilstext](https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202610185/).

Für Hotels kann das einen bisher herausgerechneten Parkplatzanteil am Übernachtungspreis betreffen. Wurde ein solcher Anteil angesetzt, lässt sich mit der Steuerberatung klären, ob die bisherige Behandlung zum konkreten Parkangebot passt. Die Frage setzt damit bereits vor einer Aufteilung des Zimmerpreises an: Liegt überhaupt eine entgeltliche Parkplatzleistung vor?

Juristisch verneint das Gericht hier die Steuerbarkeit mangels entgeltlicher Leistung. Die Begründung schafft weder eine gesetzliche Steuerbefreiung noch einen Nullsteuersatz für Hotelparkplätze. Eine allgemeine Ersparnis lässt sich daraus nicht beziffern.

## Das Urteil lässt sich nicht auf jedes Parkangebot übertragen

Ein separat bezahlter Stellplatz bringt andere Umstände mit. Das gilt ebenso für eine Fläche, die ausschließlich Hotelgästen vorbehalten ist. Die Aussage des Urteils lässt sich auf solche Angebote nicht pauschal übertragen.

Auch „Parken inklusive“ in der Zimmerbeschreibung erklärt noch nicht, welche Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Der [Fachbeitrag der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Forvis Mazars vom 12. Oktober](https://www.forvismazars.com/de/de/services/steuerberatung/global-indirect-tax-umsatzsteuer-und-zoll/umsatzsteuer-im-fokus-aktuelle-meldungen/zusatzleistungen-im-hotel) betont die Bedeutung der konkreten Umstände bei kostenlosen Parkplätzen.

Bei gemischten Flächen können für allgemein zugängliche Stellplätze und für einzelne Gäste reservierte Plätze unterschiedliche Nutzungsbedingungen gelten. Ebenso können für externe Nutzer andere Bedingungen gelten als für Übernachtungsgäste. Ihre genaue steuerliche Behandlung bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Österreichische und schweizerische Betriebe können aus dem deutschen Urteil keine entsprechende Änderung ihrer eigenen Besteuerung ableiten.

## Ob Hotels Geld zurückbekommen, hängt vom jeweiligen Verfahren ab

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der [Fachbeitrag der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC vom 2. Oktober](https://blogs.pwc.de/de/german-tax-and-legal-news/article/257123/reduced-vat-rate-in-case-of-short-term-accommodation-in-hotels/) erläutert diesen Verfahrensausgang und die noch offenen Feststellungen. Ob frühere Besteuerungszeiträume geändert werden können, hängt vom jeweiligen Verfahrensstand ab. Eine pauschale Erstattungszusage folgt daraus nicht.

Legen Sie Ihrer Steuerberatung die geltenden Parkplatzbedingungen zusammen mit den bisherigen Abrechnungen vor. Erläutern Sie dabei auch Zusagen zu reservierten Plätzen und abweichende Bedingungen für externe Nutzer.

*Nachgetragen am 22.10.2026; Quellenstand bis 19.10.2026.*
