1. Der Ton macht die Musik (und den Umsatz)
Stellen Sie sich den Moment vor, in dem Gäste Ihr Restaurant betreten: Ein angenehmer Beat im Hintergrund, der Raum wirkt lebendig – und die Stimmung steigt sofort. Dass Musik wirkt, ist längst kein Bauchgefühl mehr. Die Music Impact Studie der Ipsos im Auftrag der GEMA zeigt, dass passende Beschallung den Umsatz im Schnitt um 5,4 Prozent erhöhen kann. Ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor.
Doch so selbstverständlich Musik im Alltag ist – für Gastronomen bleibt sie eine Dienstleistung Dritter. Und die ist urheberrechtlich geschützt. „Musik ist für die Gastronomie ein echter Wirtschaftsfaktor. Wer sie nutzt, profitiert von der Arbeit der Künstler – und diese müssen fair entlohnt werden“, heißt es sinngemäß auf der GEMA-Webseite. Genau dieser Punkt sorgt in der Praxis jedoch häufig für Verwirrung: Welche Art von Musik darf ich abspielen? Welche Lizenzen brauche ich? Und warum ist „nur ein bisschen Spotify“ ein Problem?
Im hektischen Alltag wird Musik oft als Nebensache behandelt – bis plötzlich Post von der GEMA kommt. Dabei lässt sich der Aufwand gut planen, wenn man die Regeln kennt.
2. Die Basics: Wann muss ich zahlen?
Kurz gesagt: fast immer. Sobald Musik in einem gewerblichen Umfeld abgespielt wird, gilt sie als „öffentliche Wiedergabe“. Und dafür ist eine Lizenz nötig – unabhängig davon, ob Sie Radio, CD, MP3 oder Streaming nutzen.
Die GEMA vertritt die Urheber wie Komponisten und Texter. Über sie werden häufig auch Vergütungen für ausübende Künstler mitabgerechnet (GVL). Für Sie als Gastronom bedeutet das: Wenn Gäste die Musik hören können, ist eine Anmeldung Pflicht.
Nur ein Fall ist ausgenommen: rein private Feiern, bei denen die Gäste in persönlicher Beziehung zueinander stehen – also etwa eine Hochzeit oder ein Geburtstag im geschlossenen Rahmen. Ein Schild „Geschlossene Gesellschaft“ reicht dafür allerdings nicht. Die GEMA prüft genau, ob eine private Verbundenheit vorliegt.
Für den Alltag heißt das: Sobald Ihr Betrieb normal geöffnet hat und Gäste zum Essen, Trinken oder Feiern kommen, müssen Sie Musik anmelden. Dass es rechtlich egal ist, ob die Songs aus dem Radio oder über Ihr Smartphone laufen, ist vielen nicht bewusst – und führt zu klassischen Fehlannahmen.
3. Die Tarif-Dschungel-Karte
Es klingt kompliziert, ist aber mit System: Die GEMA teilt Musikwiedergaben je nach Nutzungssituation in unterschiedliche Tarife ein.
Tarif M-U (Unterhaltungsmusik):
Das ist der Standard für Hintergrundmusik, egal ob über CD, MP3-Player oder Streaming (mit passender Lizenz des Anbieters). Die Kosten richten sich meist nach der beschallten Fläche – typischerweise in 100-Quadratmeter-Schritten. Für Gastronomen bedeutet das: Nur die Fläche zählt, auf der Gäste die Musik wirklich hören, nicht die gesamte Betriebsgröße.
Tarif R (Radio) und FS (Fernsehen):
Wenn im Lokal Radio läuft oder TV-Bilder gezeigt werden – etwa Sportübertragungen – greifen diese Tarife. Gerade beim Fernsehen lohnt sich ein genauer Blick, denn oft wird die Nutzung falsch zugeordnet. Die offiziellen Informationen der GEMA finden Sie auf der Seite GEMA für Gastronomie.
Tarif M-V (Veranstaltungen):
Sobald Musik „Eventcharakter“ hat, reicht Hintergrundmusik nicht mehr aus. Ein DJ, eine Live-Band oder eine Tanzfläche? Dann gilt M-V – häufig pro Veranstaltung und ebenfalls abhängig von der Raumgröße. Viele Bars und Clubs nutzen zusätzlich den Tarif M-CD, der speziell für musikorientierte Betriebe konzipiert ist.
Kombipakete:
Die GEMA bietet praktische Pakete an, die Audio, Radio und TV bündeln – sinnvoll für Betriebe, die mehrere Quellen parallel nutzen. Details dazu finden Sie in der Tarifübersicht Gastronomie auf gema.de.
Für die Praxis bedeutet das: Erst Art der Nutzung definieren, dann Raumgröße bestimmen – und schon lässt sich der passende Tarif finden. Klingt simpel, spart aber im Zweifel viel Geld und Ärger.
4. Die Streaming-Falle: Spotify & Co.
Der wohl häufigste Fehler im Gastgewerbe: Ein privater Spotify- oder Apple-Music-Account läuft über die Restaurantanlage. Technisch bequem, rechtlich eindeutig unzulässig.
Warum? Weil die AGB der Streaming-Dienste klar vorsehen, dass private Accounts ausschließlich zur privaten, nicht-kommerziellen Nutzung gedacht sind. Selbst wenn Sie Ihre GEMA-Gebühren ordnungsgemäß zahlen, verstoßen Sie damit gegen die Lizenzbedingungen des Streaming-Anbieters.
Ein Fachanwalt würde es so formulieren: „Finger weg vom privaten Spotify-Account im Restaurant. Das ist ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen der Streaming-Dienste, selbst wenn Sie brav Ihre GEMA zahlen.“
Die Lösung:
B2B-Streaming-Dienste wie etwa speziell für Unternehmen entwickelte Musikplattformen. Viele dieser Anbieter beinhalten bereits Nutzungsrechte für die gewerbliche Wiedergabe. Die GEMA-Gebühr müssen Sie in der Regel dennoch separat entrichten – denn sie betrifft nicht die Quelle, sondern das Recht zur öffentlichen Wiedergabe selbst. Die DEHOGA Baden-Württemberg erklärt in einem hilfreichen Überblick, worauf bei der Anmeldung zu achten ist.
Für Ihren Betrieb heißt das: Private Streaming-Accounts bitte nur für die Küche – nie für den Gastraum.
5. Kosten sparen & Alternativen
Musik kostet – aber wer die Möglichkeiten kennt, kann spürbar sparen.
20 Prozent DEHOGA-Rabatt:
Mitglieder von Verbänden wie dem DEHOGA erhalten bei der GEMA 20 Prozent Nachlass. Ein echter Vorteil gerade für kleine und mittlere Betriebe. Wichtig: Die Mitgliedschaft muss beim Abschluss der Lizenz angegeben werden. Informationen dazu finden Sie auf der Seite des DEHOGA, etwa im Beitrag Was muss ich bei der GEMA anmelden?
GEMA-freie Musik:
Eine noch günstigere Alternative ist der Einsatz GEMA-freier Musik. Das bedeutet: Sie nutzen Werke, deren Urheber nicht über die GEMA vertreten werden. Anbieter wie Jamendo führen solche Titel. Vorteil: Keine GEMA-Kosten. Nachteil: Keine bekannten Hits, oft eher atmosphärische Hintergrundsounds. Für Lounges oder Cafés kann das funktionieren – für Bars oder Clubs eher nicht.
KI-generierte Musik:
Dieses Feld ist neu und dynamisch: Rein KI-generierte Tracks sind derzeit häufig nicht urheberrechtlich geschützt. Allerdings gilt das nur, solange kein Mensch kreativ eingreift. Wird ein Track etwa redaktionell bearbeitet oder kuratiert, kann wieder Urheberrecht entstehen. DEHOGA-Quellen weisen darauf hin, dass hier noch eine rechtliche Entwicklung bevorsteht. Für Gastronomen bedeutet das: spannend – aber noch kein verlässliches Sparmodell.
6. Checkliste für Ihren Betrieb
Damit Sie rechtssicher starten, hilft diese kurze Orientierung:
- Beschallte Fläche messen (wirklich nur die Fläche, auf der Musik hörbar ist).
- Nutzung definieren: Hintergrund oder Veranstaltung?
- Musikquelle prüfen: niemals private Streaming-Accounts verwenden.
- GEMA anmelden – am besten über das Online-Portal.
- Verbandsmitgliedschaft nachweisen, um den 20-Prozent-Rabatt zu erhalten.
Fazit / Ausblick
Musik ist ein Umsatztreiber – aber nur dann, wenn sie rechtssicher eingesetzt wird. Wer die Unterschiede zwischen GEMA-Gebühr und Nutzungsrecht am Musikstreaming versteht, erspart sich Ärger und unnötige Kosten. Der Tarif-Dschungel wirkt zunächst komplex, doch die Grundregeln sind klar: Fläche bestimmen, Nutzung definieren, Quelle rechtmäßig betreiben.
In den kommenden Jahren werden KI-Musik und digitale B2B-Streamingdienste weiter an Bedeutung gewinnen. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass die GEMA ihre Tarife jährlich anpasst – ein regelmäßiger Blick in die aktuellen Übersichten lohnt sich also.
Wenn Sie jetzt prüfen, wie Musik in Ihrem Betrieb genutzt wird, sind Sie Ihrer Konkurrenz bereits einen Schritt voraus. Denn gute Musik wirkt – rechtssicher erst recht.
Kurz-Check für Ihren Betrieb
- Flächengröße korrekt ermittelt?
- Passenden Tarif gewählt?
- B2B-Streaming statt Privataccount?
- DEHOGA-Rabatt genutzt?
- GEMA vollständig angemeldet?
Hinweis für die Redaktion: Bildideen siehe Research-Dokument.