Montag, 7. September 2026 GastroNews – Magazin für Profis
Management & Recht

Eine Stellenanzeige nennt Lohnspanne und Wochenstunden

Eine Stellenanzeige für die Küche benennt Aufgaben und Arbeitsort, die Vergütung folgt oft erst im Gespräch. Avecmedia, ein finnisches Branchenmedium, berichtet über eine Auswertung der Jobplattform Duunitori mit wenigen Lohnangaben in Gastronomie und Tourismus. Restaurants und Hotels klären Entgeltbasis, Wochenstunden und Schichtalltag vor der Veröffentlichung.

TL;DR

Die Frühstücksleitung beginnt um sechs Uhr, trägt Verantwortung für das kleine Team und springt bei Bedarf im Service ein. Steht in der Anzeige nur „attraktive Bezahlung“, beginnt der Abgleich dieser Punkte erst spät. Eine Lohnspanne mit klaren Angaben schafft eine gemeinsame Grundlage vor dem ersten Telefonat.

Avecmedia berichtet über eine Auswertung der finnischen Jobplattform Duunitori. Von rund 185.000 Stellenanzeigen, die zwischen Januar und Juli 2026 auf der Plattform erschienen, enthielten knapp 13.000 eine Lohnangabe oder Lohnspanne. In Gastronomie und Tourismus lag der Anteil laut Auswertung bei drei Prozent. Avecmedia zur Duunitori-Auswertung

Die Zahlen beschreiben Finnland, eine einzelne Plattform und den genannten Zeitraum. Sie sind kein Abbild des Lohnniveaus für Deutschland, Österreich oder die Schweiz. Das GastroNews-Arbeitsmodell nutzt sie als Anlass, die Vergütung bei Teilzeit, Frühschichten und Wochenendarbeit früh in die Anzeige aufzunehmen.

Aufgaben, Verantwortung und Erfahrung bestimmen die Lohnspanne

Vor der Lohnspanne klärt das Haus intern Einsatzbereich, Kernaufgaben, Verantwortung, gewünschte Erfahrung und Vertretungsaufgaben. Eine Chef-de-Partie-Stelle mit Bestellverantwortung erhält einen anderen Rahmen als eine Einstiegsrolle für den Frühstücksservice.

Das Team hält fest, welche Anforderungen den unteren und den oberen Wert der Spanne begründen. Objektive Kriterien sind Aufgaben, Qualifikation, Verantwortung und Erfahrungsstufe. Bei einer standardisierten Einstiegsrolle kann die Spanne eng sein; bei unterschiedlichen Erfahrungsprofilen lässt sich eine breitere Spanne im Gespräch nachvollziehbar einordnen.

Trinkgeld, Zuschläge und Sachbezüge stehen getrennt vom festen Entgelt. Für Abend-, Nacht- oder Wochenenddienste beschreibt die Anzeige, welche Bestandteile fest vereinbart sind und welche Bedingungen für Zuschläge oder Trinkgeld gelten.

Die Anzeige nennt Lohnspanne, Wochenstunden, Dienstbeginn und Zuschläge

Ein Betrag braucht eine Bezugsgröße. Die Anzeige benennt deshalb, ob die Spanne für Stunde, Monat oder Jahr gilt und auf wie vielen Wochenstunden sie beruht.

Das GastroNews-Arbeitsmodell verwendet dafür etwa diesen Satz: „2.400 bis 2.700 Euro brutto monatlich bei 40 Wochenstunden, zuzüglich der ausgewiesenen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge.“ Die 40 Wochenstunden und die Lohnspanne bilden hier ein redaktionelles Beispiel, keine Empfehlung für einen bestimmten Betrieb.

Auch ein geteiltes Dienstmodell oder ein regelmäßiger Beginn um sechs Uhr gehört in den Text. Bei Trinkgeld helfen Angaben zum Verteilungssystem und Auszahlungsrhythmus. Zuschüsse für Unterkunft oder Verpflegung brauchen ebenso klare Bedingungen.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie 2023/970 sieht Informationen über Einstiegsentgelt oder eine Lohnspanne in der Stellenausschreibung oder vor dem Bewerbungsgespräch vor. Sie untersagt außerdem Fragen nach der bisherigen Vergütung. Die konkrete Anwendung richtet sich in den Mitgliedstaaten nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Für Stellenanzeigen gelten in den drei Ländern unterschiedliche Regeln

In Österreich verlangt § 9 des Gleichbehandlungsgesetzes in Stellenanzeigen die Angabe des kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Mindestentgelts sowie gegebenenfalls die Bereitschaft zur Überzahlung. Restaurant und Hotel prüfen vor der Veröffentlichung Kollektivvertrag und Einstufung. Die konsolidierte Fassung des Gesetzes steht im österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes RIS.

In Deutschland galt am Veröffentlichungstag weiterhin das Entgelttransparenzgesetz. Die Bundesregierung teilte im Juli mit, dass sie die Vorbereitungen für einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie getroffen habe und noch einzelne Fragen kläre; anschließend solle das Gesetzgebungsverfahren beginnen. Die Antwort der Bundesregierung dokumentiert diesen Stand. Die Pressekonferenz vom Mai beschreibt einen früheren Stand der Diskussion. Dort erklärte die Bundesregierung, die Umsetzungsfrist nicht einhalten zu können.

Die Schweiz ist nicht Adressatin der EU-Richtlinie. Nach einem Gutachten des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann besteht im geltenden Schweizer Arbeitsrecht kein allgemeiner Anspruch auf Information über Einstiegslohn und Lohnbandbreite einer Stelle. Die Lohngleichheitsanalyse bleibt ein getrenntes Thema. Gutachten zu den Auswirkungen der EU-Richtlinie auf die Schweiz

Nach einigen Wochen werden Passung und Absagegründe ausgewertet

Das GastroNews-Arbeitsmodell gibt jeder Ausschreibung eine Kennung, damit Jobbörse, Karriereseite, Empfehlung und Social Media getrennt auswertbar bleiben. Vor Veröffentlichung definiert das Team, wann eine Bewerbung als qualifiziert gilt, etwa über verfügbare Wochenstunden, erforderliche Erfahrung oder Arbeitserlaubnis.

Die Quote qualifizierter Bewerbungen errechnet sich aus qualifizierten Bewerbungen geteilt durch alle vollständigen Bewerbungen. Zwölf passende Bewerbungen unter 30 vollständigen Eingängen ergeben in diesem GastroNews-Arbeitsmodell 40 Prozent.

Für die Auswertung werden ähnliche Stellen in derselben Saisonphase und über dieselben Kanäle verglichen. Frühe Absagen erhalten neutrale Gründe wie Arbeitszeit, Gehaltsrahmen, Arbeitsweg oder fehlende Erfahrung. Nach vier bis sechs Wochen prüft die Betriebsleitung Anzahl, Passung und Absagegründe und klärt offene Angaben zu Zuschlägen oder Trinkgeld vor dem nächsten Inserat.

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