TL;DR
- Die EU-Verordnung erfasst möblierte Einheiten, die kurzfristig gegen Entgelt vermietet werden.
- Hotels, Hostels und Campingplätze sind vom Einheitenbegriff der Verordnung ausgenommen.
- Registrierungsnummern werden nur in Gebieten mit einem entsprechenden lokalen Verfahren vergeben.
- Aktivitätsdaten, Nummer, Adresse und Inserat-URL werden je Ferienwohnung abgeglichen.
Eine Ferienwohnung hat eine Adresse, ein Inserat und oft mehrere Vertriebskanäle. Führt die zuständige Kommune ein Registrierungsverfahren, kommt eine Registrierungsnummer hinzu. Ein zweites Listing mit alter Adresse oder abweichender Nummer fällt beim Abgleich schneller auf als in einer Sammelliste über mehrere Objekte.
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1028 definiert die „Einheit“ als möblierte Unterkunft in der Europäischen Union, die kurzfristig gegen Entgelt vermietet wird. Die Bundesnetzagentur nennt klassische Ferienwohnungen, Zimmer in der Gastgeberwohnung, Hausboote und Wohnwagen als Beispiele.
Artikel 3 nimmt Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe der NACE-Gruppe 55.1, Hostels der Gruppe 55.2 sowie Campingplätze und Wohnmobilparks der Gruppe 55.3 aus. Ein Hotel kann zugleich separat vermietete Ferienwohnungen im Portfolio führen. Für die Einordnung zählt deshalb die konkrete Unterkunftsform je Angebot.
Vor Ort wird geklärt, ob eine Registrierungsnummer nötig ist
Die Verordnung gilt seit dem 20. Mai 2026 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Sie schafft einen gemeinsamen Datenweg für Fälle, in denen Mitgliedstaaten Registrierungsverfahren einführen oder Aktivitätsdaten anfordern.
Führt ein Staat ein solches Verfahren ein, vergibt die zuständige Stelle eine eindeutige Registrierungsnummer. Plattformen zeigen und prüfen die Nummer bei erfassten Einheiten und leiten festgelegte Daten über eine nationale digitale Zugangsstelle weiter. Die Europäische Kommission beschreibt die Regelung als Schritt zu mehr Transparenz im Markt für Kurzzeitvermietungen.
Ohne lokales Registrierungsverfahren gibt es für die Einheit keine Nummer aus diesem Verfahren. Betreiber prüfen den Status daher am Standort bei Kommune, Land oder der zuständigen Fachstelle.
Die EU-Verordnung gilt nicht in der Schweiz. Schweizerische sowie kommunale Vorgaben prüft ein Betrieb dort separat.
Adresse, Nummer und Inserate werden je Ferienwohnung erfasst
Jede separat vermietete Ferienwohnung erhält eine eigene Datenkarte. Darauf stehen interne Einheiten-ID, Unterkunftstyp, vollständige Adresse, zuständige Kommune, lokale Registrierungsnummer, Plattformname, vollständige Inserat-URL, Prüfdatum und verantwortliche Person.
Die Bundesnetzagentur, Deutschlands nationale digitale Zugangsstelle und Koordinierungsstelle für die Verordnung, erläutert die getrennte Nummer je vermieteter Unterkunft. Auch separat vermietete Zimmer innerhalb derselben Wohnung oder desselben Hauses erhalten bei einem geltenden Verfahren eine eigene Zuordnung.
Mehrere Inserate für dieselbe Wohnung stehen in getrennten Feldern auf der Karte. Ändern sich Adresse, Nutzung, Einheitenzuschnitt oder Plattformauftritt, prüft die verantwortliche Person zugleich die lokale Registrierung.
Kalender und Plattformdaten werden für jede Wohnung abgeglichen
Artikel 9 der Verordnung nennt für erfasste Einheiten Aktivitätsdaten, Registrierungsnummer, genaue Adresse und Inserat-URL als Angaben, die Plattformen an die nationale digitale Zugangsstelle übermitteln. Plattformen mit mindestens durchschnittlich 4.250 Inseraten pro Monat im vorangegangenen Quartal übermitteln monatlich.
Kleine und Kleinstplattformen unterhalb dieser Schwelle übermitteln nach Artikel 9 abweichend vierteljährlich. Dieser Übermittlungsrhythmus ist eine Pflicht für die jeweilige Plattformkategorie, keine Wahl des Betreibers.
Der eigene Kalender ergänzt diese Angaben um gebuchte Nächte, Gästezahlen, Stornierungen, Sperrzeiten und aktive Inserate. Der Abgleich erfolgt je Wohnung und Zeitraum: Registrierungsnummer sichtbar, Adresse identisch, URL aktuell und Belegung plausibel zum Plattformkalender.
Laut Eurostat, dem Statistikamt der Europäischen Union, wurden 2025 über Airbnb, Booking und Expedia 951,6 Millionen Übernachtungen in Kurzzeitunterkünften in der EU gebucht. Die Zahl beschreibt Plattformübernachtungen in der EU, keine Gesamtzahl aller Beherbergungen.
Deutschland und Österreich regeln die Registrierung unterschiedlich
In Deutschland betreibt die Bundesnetzagentur den Single Digital Entry Point als Schnittstelle zwischen Plattformen, Ländern, Kommunen und Statistikämtern. Die Einführung von Registrierungsverfahren und die Vergabe von Nummern liegen bei den zuständigen Ländern und Kommunen.
Für Österreich meldet das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dass zum Geltungsbeginn am 20. Mai 2026 in keinem Bundesland eine Registrierungspflicht aufgrund der Verordnung vorgesehen war. Nationale, landesrechtliche und kommunale Vorgaben bleiben davon getrennt.
Am Monatsende öffnet die verantwortliche Person jedes aktive Inserat und legt Registrierungsnummer, Adresse, URL und Kalender daneben. Änderungen wandern direkt in die Datenkarte der jeweiligen Ferienwohnung.