1. Der Wirt als Erzieher?
Stellen Sie sich vor, es ist Freitagabend, die Terrasse ist voll, der Service rennt – und mittendrin die Frage: „Darf der junge Gast dieses Bier überhaupt trinken?“ Für viele Betriebe gehört dieses Szenario zum Alltag. Gleichzeitig ist das Jugendschutzgesetz in Deutschland Bundesrecht, während Österreich und die Schweiz teils kantonal bzw. bundesländerweise abweichen. Ein echter Dschungel, besonders wenn im Team unterschiedliche Wissensstände herrschen.
Dass Gastronomen Verantwortung tragen, steht außer Frage. Doch in der Praxis sind die Regeln komplex und die Konsequenzen oft unterschätzt. Das bestätigt auch ein prägnant formuliertes Branchenstatement: Viele Wirte unterschätzen die Haftung – wenn ein Azubi Alkohol an Minderjährige ausschenkt, haftet am Ende häufig der Betreiber wegen mangelnder Aufsicht oder Schulung. Und die möglichen Strafen haben es in sich: Bei Verstößen sind in Deutschland Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.
Zwischen Gastfreundschaft, betrieblichem Alltag und rechtlichen Risiken entsteht ein Spannungsfeld. Der gute, konsequente Jugendschutz ist aber kein Hemmschuh, sondern ein echter Schutzschirm – für Ihren Betrieb, Ihr Team und nicht zuletzt für die jugendlichen Gäste.
2. Alkohol: Was darf wann ins Glas?
Gerade beim Thema Alkohol wird es für das Servicepersonal oft heikel. Die Unterscheidung zwischen Bier, Wein, Cocktails und Alkopops ist nicht nur eine Frage des Geschmacks, sondern vor allem eine Frage des Jugendschutzes.
Die Grundregel ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz ähnlich:
- Ab 18 Jahren ist alles erlaubt – also auch Spirituosen, Schnaps, Cocktails oder Alkopops.
- Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche Bier, Wein und Sekt konsumieren.
Doch Deutschland hat eine Besonderheit, die in vielen Betrieben für Verwirrung sorgt: das sogenannte „begleitete Trinken“. Ab 14 Jahren dürfen Jugendliche Bier oder Wein trinken, wenn ein Elternteil anwesend ist. Aber Achtung: Das gilt ausdrücklich nicht für Spirituosen oder Mischgetränke mit Spirituosen. Ein Wodka-Lemon bleibt also tabu – egal wie wenig Alkohol drinsteckt.
Spirituosenhaltige Mischgetränke (Alkopops) sind rechtlich klar: ab 18. Das gilt selbst dann, wenn der Alkoholgehalt niedriger ist als mancher Wein.
In Österreich wurden die Jugendschutzbestimmungen weitgehend harmonisiert. Gebrannte alkoholische Getränke ab 18, alles andere ab 16 – mit kleineren Abweichungen in einzelnen Bundesländern. Ein guter Überblick findet sich auf dem Unternehmensserviceportal Österreich.
Die Schweiz regelt es im Alkoholgesetz ebenfalls eindeutig: Bier und Wein ab 16, Spirituosen erst ab 18. Näheres dazu erläutert etwa GastroSuisse.
Für den Alltag in der Gastronomie bedeutet das: Ihr Team muss nicht nur die Altersgrenzen kennen, sondern auch wissen, welche Getränke zu welcher Kategorie gehören. Denn „ein bisschen Rum im Cola“ macht den Unterschied zwischen einem legalen und einem klar verbotenen Ausschank.
3. Aufenthalt & Sperrstunden: Wie lange dürfen Jugendliche bleiben?
Neben dem Alkoholausschank spielt auch der Aufenthalt eine Rolle. Gerade in gemischten Betrieben – etwa Restaurants mit angeschlossener Bar – sind die Unterschiede wichtig.
In Deutschland sagt § 4 JuSchG:
- Unter 16-Jährige dürfen sich in Gaststätten nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person aufhalten.
- Ausnahme: Zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks zwischen 05:00 und 23:00 Uhr.
- 16- bis 18-Jährige dürfen ohne Begleitung bis 24 Uhr bleiben.
In Clubs und Diskotheken gelten in der Regel strengere interne Regeln. Viele Veranstalter lassen U18-Gäste gar nicht erst hinein oder nur mit klar definiertem Aufsichtsformular.
Österreich unterscheidet nach Altersstufen und setzt größtenteils harmonisierte Ausgehzeiten um: Unter 14-Jährige bis 23:00 Uhr, Jugendliche von 14 bis 16 bis 1:00 Uhr, ab 16 Jahren ohne fixe Begrenzung. Regionale Besonderheiten können aber greifen.
Die Schweiz regelt Ausgehzeiten kantonal – eine Herausforderung, besonders für Betriebe in Grenzregionen oder touristischen Hochburgen.
Was heißt das für Ihren Betrieb? Schaffen Sie Klarheit: interne Regeln, klare Kommunikation und ein Team, das weiß, welche Altersgruppe wie lange bleiben darf.
4. Der „Muttizettel“ & die Frage der Aufsichtspflicht
Kaum ein Dokument ist in der Praxis so berühmt wie umstritten: der „Muttizettel“. Offiziell handelt es sich um eine schriftliche Erziehungsbeauftragung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG. Dieses Formular kann Minderjährigen einen längeren Aufenthalt ermöglichen – etwa in Clubs oder bei Veranstaltungen.
Wichtig ist:
- Die begleitende Person muss volljährig sein.
- Sie muss tatsächlich Aufsicht ausüben. Ein 18-jähriger Freund, der selbst schon einen Drink zu viel hatte, erfüllt diese Anforderungen nicht.
- Der Betrieb muss den Zettel nicht akzeptieren. Es handelt sich um eine freiwillige Regelung im Rahmen des Hausrechts.
Wirtsleute sollten den Muttizettel also als Option verstehen – aber nicht als Verpflichtung. Eine knappe Prüfung der Plausibilität gehört dennoch dazu. Und: Sicherheit geht immer vor Kulanz.
5. Tabak, Shisha & E-Zigaretten: Streng ab 18
Beim Thema Tabak ist die Rechtslage erfreulich klar – und streng.
In Deutschland ist die Abgabe von Tabakwaren, E-Zigaretten und Shisha-Produkten an Minderjährige verboten. Das gilt ausdrücklich auch für nikotinfreie Produkte.
Österreich und die Schweiz handhaben es ähnlich: Tabakprodukte aller Art sind erst ab 18 Jahren erlaubt.
Für gastronomische Betriebe heißt das: Sowohl Verkauf als auch Konsum sind Minderjährigen untersagt. Einfache Regel – und doch oft unterschätzt, gerade bei Wasserpfeifen oder modernen E-Zigaretten.
6. Praxis-Tipps: Kontrolle ohne Konflikt
Der Alltag in der Gastronomie lebt von guter Stimmung – und genau die kann durch eine schlecht vermittelte Ausweiskontrolle schnell kippen. Doch mit der richtigen Vorgehensweise lässt sich das elegant lösen.
Einige wirkungsvolle Maßnahmen:
- Aushangpflicht erfüllen: Das Jugendschutzgesetz muss gut sichtbar angebracht sein. Offizielle Vorlagen finden Sie über den Deutschen Vorschriftenverlag.
- Personal schulen: Ihre Mitarbeitenden sollten wissen, was erlaubt ist. Fehler fallen im Ernstfall auf Sie als Betreiber zurück.
- Ausweise konsequent prüfen: Nur Originale akzeptieren. Fotos auf dem Handy, Schülerausweise oder andere informelle Nachweise sind tabu.
- Ein Ampelsystem bei Events: Farbige Bändchen erleichtern Kontrollen und entlasten das Barteam – Rot für U16, Gelb für 16/17, Grün für 18+.
- Freundlich bleiben – aber bestimmt: Ein erfahrener Barchef bringt es auf den Punkt: „Wir diskutieren nicht an der Tür. Wer keinen Ausweis hat, kommt nicht rein. Die Strafen sind einfach zu hoch, um ein Auge zuzudrücken.“
Ein weiterer Branchenhinweis: Jugendschutz ist kein Gegner, sondern Gesundheitsschutz. Gastronomen sind wichtige Partner – nicht nur für die Behörden, sondern auch für Familien und die Gesellschaft.
Fazit & Ausblick
Wer Jugendschutz konsequent umsetzt, schützt nicht nur junge Gäste, sondern auch den eigenen Betrieb vor massiven Risiken. Klare Altersgrenzen, eindeutige Regeln zu Aufenthalt und Alkoholabgabe und ein souverän geschultes Team sind die beste Verteidigung gegen Bußgelder und Imageschäden.
Gleichzeitig wird der Druck steigen: Mit wachsenden Diskussionen um Alkoholkonsum junger Menschen und neuen Produkten wie Shisha-Pens wird der Jugendschutz in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen.
Wenn Sie jetzt Ihre internen Abläufe durchleuchten, Regeln klar kommunizieren und Ihr Team regelmäßig schulen, sind Sie Ihrer Konkurrenz schon einen Schritt voraus.
Kurz-Check für Ihren Betrieb
- Hängen Sie das aktuelle Jugendschutzgesetz gut sichtbar aus.
- Schulen Sie Mitarbeitende zu Alkohol- und Tabakabgabe.
- Etablieren Sie klare Regeln für Ausweiskontrollen.
- Prüfen Sie, ob Ihre Hausordnung Umgang mit „Muttizetteln“ regelt.
- Halten Sie Informationen zu regionalen Abweichungen (AT/CH) bereit.
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Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine juristische Beratung und dient der allgemeinen Orientierung im Gastronomiealltag.