Dienstag, 3. November 2026 GastroNews – Magazin für Profis
Management & Recht

Seit 10. Oktober gelten PFHxA-Grenzen für Papier und Karton mit Lebensmittelkontakt

Seit dem 10. Oktober 2026 greift eine EU-Beschränkung für PFHxA, ihre Salze und verwandte Stoffe unter anderem in Papier und Karton mit Lebensmittelkontakt. Damit endet eine Übergangsfrist der bereits 2024 beschlossenen Regelung. Für Restaurants und Hotels in Deutschland und Österreich betrifft die Änderung den Verpackungseinkauf und die Frage, welche Nachweise ältere Bestände begleiten.

TL;DR

Die Beschränkung erfasst Papier und Karton für Lebensmittel

Papierverpackungen für Speisen stehen seit dem 10. Oktober unter einer zusätzlichen chemikalienrechtlichen Beschränkung. Die Verordnung (EU) 2024/2462 erfasst in REACH-Eintrag 79 ausdrücklich Papier und Karton, die unter das europäische Recht für Lebensmittelkontaktmaterialien fallen. REACH ist das EU-Chemikalienrecht.

Die Bundesregierung nannte in ihrer Übersicht vom 29. September Pizzakartons und Pappbecher als anschauliche Beispiele. Daraus folgt keine Aussage darüber, ob ein bestimmter Karton oder Becher belastet ist.

PFHxA steht für Perfluorhexansäure. Die Beschränkung betrifft diese Säure, ihre Salze und verwandte Stoffe und damit einen abgegrenzten Teil der größeren PFAS-Stoffgruppe. Als solche gezielte Maßnahme hat sie die Europäische Kommission bei ihrer Annahme eingeordnet.

Die Grenzwerte beziehen sich auf das homogene Material

Für die betroffenen Materialien nennt Eintrag 79 Absatz 1 zwei Schwellen: 25 ppb für die Summe aus PFHxA und ihren Salzen sowie 1.000 ppb für die Summe PFHxA-verwandter Stoffe. Bei Erreichen oder Überschreiten der jeweiligen Konzentration sind das Inverkehrbringen und die Verwendung der betroffenen Materialien untersagt.

„ppb“ bezeichnet hier einen Massenanteil. 25 ppb entsprechen 25 Mikrogramm je Kilogramm Material, also 0,025 Milligramm je Kilogramm. Anschaulich enthält ein Kilogramm des betrachteten Materials an dieser Schwelle 25 Mikrogramm der betreffenden Stoffsumme. Die zweite Schwelle von 1.000 ppb entspricht einem Milligramm je Kilogramm.

Der Rechtsakt bezieht diese Konzentrationen auf das homogene Material. Das Gewicht der eingefüllten Speise gehört damit nicht zur Bezugsgröße. Außerdem beschreibt die Regel die stoffliche Zusammensetzung des Materials; ein Stoffübergang aus der Verpackung ins Essen wäre eine andere Messfrage.

Bei beschichteten oder mehrschichtigen Speisenverpackungen können Hersteller und fachkundige Prüfstelle erläutern, welche Materialien eine Untersuchung erfasst. Ein pauschaler Hinweis auf „geprüfte Verpackungen“ lässt offen, welche Bestandteile und Stoffgruppen untersucht wurden.

Bei älterer Ware zählt, wann sie in Verkehr gebracht wurde

Nach Absatz 7 des REACH-Eintrags gilt die Beschränkung aus Absatz 1 nicht für Erzeugnisse und Gemische, die vor dem 10. Oktober 2026 in Verkehr gebracht wurden. Erwägungsgrund 25 verweist auf den entsprechenden Nachweis durch den Lieferanten.

Herstellungsdatum, Bestelldatum und Zeitpunkt des Inverkehrbringens beschreiben unterschiedliche Vorgänge. Eine Bestellung vom September beantwortet deshalb allein noch nicht, ob die Voraussetzungen dieser Ausnahme erfüllt sind. Für eine konkrete Charge kommt es auf den belegten Zeitpunkt des Inverkehrbringens an.

Für Lebensmittelverpackungen gelten zusätzlich PFAS-Grenzen

Lebensmittelkontaktverpackungen unterliegen zusätzlich der EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Deren Artikel 5 Absatz 5 enthält bereits seit dem 12. August 2026 PFAS-Vorgaben. Sie betreffen eine breitere Stoffgruppe und verwenden eigene Analyse- und Summenbezüge.

Die PPWR nennt 25 ppb für einzelne, mittels gezielter Analyse erfasste PFAS und 250 ppb für die entsprechende PFAS-Summe, gegebenenfalls nach vorherigem Abbau von Vorläuferstoffen. Polymere PFAS sind bei diesen beiden Größen von der Quantifizierung ausgenommen. Eine weitere Schwelle von 50 ppm erfasst PFAS einschließlich polymerer PFAS.

Lebensmittelkontaktverpackungen dürfen bei Erreichen oder Überschreiten einer dieser jeweiligen Schwellen nicht in Verkehr gebracht werden. Die unterschiedlichen Stoff- und Analysebezüge sind deshalb auch bei der Einordnung von Lieferantenangaben relevant.

Für ältere Bestände erläutert die Kommissionsleitlinie in Abschnitt 5: Allein eine Herstellung vor dem 12. August 2026 verschafft Verpackungen keine zusätzliche Aufbrauchfrist. Bereits vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Verpackungen dürfen nach dieser Auslegung auf dem Markt verbleiben.

Die PFHxA-Ausnahme zum Oktobertermin beantwortet somit nur einen Teil der Bestandsfrage. Für eine Lebensmittelkontaktverpackung sind beide Regelungen mit ihren jeweiligen Voraussetzungen zu betrachten.

Was der Lieferant zur konkreten Verpackung belegen sollte

Bei einer regelmäßig bestellten Papierverpackung für warme Speisen kann eine produktbezogene Auskunft erläutern, auf welche Materialien sich die Angaben beziehen und welche Stoffgruppen mit welchen Methoden untersucht wurden.

Bitten Sie Ihren Lieferanten für diesen Artikel um Angaben zur Einhaltung von REACH-Eintrag 79 und den einschlägigen PFAS-Vorgaben der PPWR. Beruft er sich auf ältere Ware, lassen Sie die betroffene Charge und den belegten Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der Antwort zuordnen.

Nachgetragen am 22.10.2026; Quellenstand bis 13.10.2026.

Weitere Bilder