Dienstag, 3. November 2026 GastroNews – Magazin für Profis
Management & Recht

Berlins Mehrwegvorgaben erreichen Caterer über Genehmigungen und Verträge

Seit dem 1. Oktober 2026 konkretisiert die Berliner Verwaltungsvorschrift AV Mehrweg den Einsatz wiederverwendbaren Geschirrs im Einflussbereich der öffentlichen Hand. Behörden geben die Verpflichtungen über Genehmigungen und Verträge an Veranstalter weiter, die gastronomische Unterauftragnehmer entsprechend verpflichten müssen. Für Caterer rücken damit neben Tellern und Besteck die Rückgabe und eine gesicherte Reinigung in die Veranstaltungsplanung.

TL;DR

Vom Behördenbescheid bis zum Caterer

Die AV Mehrweg wurde am 8. Mai 2026 im Berliner Amtsblatt veröffentlicht und trat am 1. Oktober in Kraft. Sie konkretisiert die bestehende gesetzliche Vorbildpflicht der öffentlichen Hand. Unmittelbar richtet sie sich an die öffentliche Hand Berlins, einschließlich bestimmter öffentlicher Einrichtungen und vollständig landeseigener Gesellschaften.

Für gastronomische Anbieter führt der Verpflichtungsweg über die Veranstaltung: Die Behörde verankert die Mehrweganforderungen in ihrer Genehmigung oder im Vertrag mit dem Veranstalter. Dieser muss sie an seine Unterauftragnehmer weitergeben, etwa an einen Caterer mit Speisenstand. Auch danach bleibt der ursprüngliche Genehmigungsinhaber beziehungsweise Vertragspartner gegenüber der öffentlichen Hand verantwortlich. Das regelt Abschnitt V der AV Mehrweg.

Genehmigungen setzen voraus, dass die Mehrwegnutzung gesichert ist. Bei Verträgen verlangt die Vorschrift eine verbindliche Regelung der Pflichten und spürbare Vertragsstrafen. Einen einheitlichen Eurobetrag nennt sie nicht. Eine Vertragsstrafe beruht auf der Vereinbarung und ist von einem behördlichen Bußgeld zu unterscheiden.

Öffentlicher Einfluss bestimmt den Rahmen

Ein hypothetischer Speisenstand auf einer genehmigungsbedürftigen Veranstaltung auf öffentlicher Fläche macht den Anwendungsbereich anschaulich. Für den Caterer werden die Bedingungen relevant, unter denen der Veranstalter die Fläche nutzt und gastronomische Anbieter beteiligt.

Die AV erfasst unter anderem genehmigungsbedürftige Veranstaltungen und die vertragliche Überlassung von Räumen oder Flächen für entsprechende Zusammenkünfte. Verkauf und kostenlose Ausgabe werden gleichermaßen berücksichtigt. Karitative Ausgaben und Ausgaben im Krisenfall sind ausdrücklich ausgenommen.

Bei Hotelcatering zählt ebenfalls die konkrete Konstellation. Eine private Hotelveranstaltung ohne entsprechenden öffentlichen Einfluss fällt allein durch ihren Veranstaltungscharakter noch nicht unter diese AV. Ein öffentlicher Auftraggeber, überlassene Flächen oder Zuwendungen können für die Einordnung relevant sein.

Für einen Auftrag genügt deshalb die Bezeichnung als Markt, Empfang oder Hotelveranstaltung noch nicht. Maßgeblich sind der Anwendungsbereich der Vorschrift und die Bedingungen, die über Genehmigung beziehungsweise Vertrag den gastronomischen Anbieter erreichen.

Der Teller braucht Rückgabe und Reinigung

Am gedachten Speisenstand erhält der Gast grundsätzlich Mehrweggeschirr und Mehrwegbesteck. Einweg einschließlich Einwegstrohhalmen ist im erfassten Bereich grundsätzlich ausgeschlossen. Auch kompostierbares Einweggeschirr gilt nicht als Mehrwegalternative. Die Anforderungen stehen in Abschnitt IV.1 der AV.

Nach dem Essen braucht der Teller einen Rückweg. Eine betreute Rückgabe könnte den Gästen einen erkennbaren Ort für benutztes Geschirr bieten. Wo sie eingerichtet wird, hängt vom Aufbau der Veranstaltung ab.

Die Reinigung des Geschirrs und Bestecks muss gewährleistet sein. Als mögliche Lösungen nennt die Vorschrift ausdrücklich ein Spülmobil oder einen gleichwertigen externen Service. Zur Auswahl des Geschirrs kommt damit die Vereinbarung, wie es nach der Rücknahme gereinigt wird.

Davon zu unterscheiden ist das Pfand: Ein spürbarer Betrag soll erhoben werden; interne Ausgaben innerhalb der öffentlichen Hand sind ausgenommen. Einen festen Pfandbetrag schreibt die AV nicht vor. Pfand und Rückgabestelle unterstützen den Rücklauf, während die gesicherte Reinigung eine eigene Anforderung bleibt.

Ausnahmen brauchen einen Produktbezug

Eine Abweichung verlangt den Nachweis, dass Mehrweg für das betreffende Produkt hygienisch oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Bei Genehmigungen ist dafür ein konkreter Antrag vorgesehen, bei Verträgen ein entsprechender Nachweis in den Verhandlungen. Eine fehlende Spülmöglichkeit allein bedeutet deshalb noch keine zugelassene Ausnahme. Das Verfahren beschreibt Abschnitt VI der AV.

Erst nach zugelassener Abweichung greift die dort festgelegte Materialrangfolge: zunächst essbare Materialien wie Brötchen oder Waffeln, anschließend beschichtungsfreie Pappe beziehungsweise Papier und danach Monokunststoff. Komplette essbare Tassen oder Teller gehören ausdrücklich nicht zur ersten Stufe.

Die bundesweite Mehrwegangebotspflicht hat einen anderen Ansatz. Sie betrifft seit 2023 das zusätzliche Angebot einer Mehrwegalternative bei bestimmten To-go-Verpackungen, wie der Deutsche Städte- und Gemeindebund erläutert. Im Anwendungsbereich der Berliner AV ist grundsätzlich Mehrweg zu verwenden.

Wenn Sie einen Berliner Veranstaltungsstand übernehmen, lassen Sie sich die einschlägigen Genehmigungsbedingungen und Vertragsvorgaben geben. Vereinbaren Sie mit dem Veranstalter anhand Ihres vorgesehenen Geschirrs, wo die Rücknahme erfolgt und wer die Reinigung übernimmt.

Weitere Bilder