TL;DR
- Die erste Trennpflicht gilt seit 1. Juli 2026 für große betroffene Standorte.
- Maßgeblich ist die wöchentliche Restabfallkapazität in den veröffentlichten Behälterkonfigurationen.
- Gesammelte organische Abfälle sollen unter anderem zu Kompost verarbeitet werden.
- Weitere betriebliche Stufen sind für Juli 2028 und Juli 2030 angekündigt.
Seit Juli 2026 gilt die erste Pflicht für große Standorte
Große Cateringbetriebe und Supermärkte gehören zu den ausdrücklich genannten Gruppen der ersten Stufe. Das meldete die zuständige Umweltbehörde Environment Protection Authority, kurz EPA, zum Beginn der Reform am 1. Juli 2026.
Die frühere Behördenankündigung nennt im Kreis relevanter Betriebe auch Gastronomie sowie Einrichtungen wie Krankenhäuser und Universitäten. Welche Standorte zuerst erfasst werden, richtet sich nach ihrer wöchentlichen Restabfallkapazität. Die erste Stufe erfasst damit einen bestimmten Größenbereich.
Für die betroffenen Küchen wird die Sammlung von Lebensmittelabfällen zu einem festen Teil des Betriebsablaufs. Neben den Sammelstellen im Haus gehört dazu die Abstimmung mit dem Dienstleister, der die Abfälle übernimmt.
Welche Behälterkombinationen die erste Stufe erfasst
Die veröffentlichte EPA-Übersicht vom 17. September 2025 nennt für die erste Stufe drei Varianten der wöchentlichen Restabfallkapazität:
- mindestens sechs Behälter mit jeweils 660 Litern,
- mindestens 16 Behälter mit jeweils 240 Litern,
- eine beliebige Behälterkombination ab insgesamt 3.960 Litern.
Sechs Behälter à 660 Liter ergeben rechnerisch 3.960 Liter; 16 Behälter à 240 Liter ergeben 3.840 Liter. Die Übersicht nennt diese unterschiedlichen Konfigurationen ausdrücklich. Sie lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres durch eine einheitliche Litergrenze ersetzen.
Die Juli-Mitteilung fasst den Größenbereich als annähernd 4.000 Liter zusammen. Bezugsgröße bleibt die Kapazität für Restabfall pro Woche. Sie beschreibt keine vorgeschriebene Mindestmenge an Speiseresten, die eine Küche erzeugen müsste.
Wie gemeinsam genutzte Behälter oder wechselnde Abholungen im Detail berücksichtigt werden, erläutern die beiden Mitteilungen nicht vollständig. Für die Einordnung eines konkreten Standorts bleiben solche Sonderfälle gesondert zu klären.
Die gesammelten Abfälle sollen unter anderem zu Kompost werden
FOGO steht für „Food Organics and Garden Organics“, also organische Lebensmittel- und Gartenabfälle. Die Mitteilung zum Reformstart beschreibt deren Weiterverarbeitung zu Produkten wie Kompost.
Dieser Verwertungsweg setzt bei bereits anfallenden Abfällen an. Ob ein Betrieb zugleich weniger Lebensmittel wegwirft, hängt von anderen Abläufen ab, etwa davon, was bei Vorbereitung und Ausgabe übrig bleibt.
Beide verwendeten Mitteilungen stammen von derselben Behörde. Sie beschreiben den Reformstart und die vorgesehenen Abläufe, liefern aber keine betrieblichen Kosten- oder Wirkungsergebnisse. Einsparungen für einzelne Caterer lassen sich daraus nicht beziffern.
So plant eine Cateringküche Sammlung und Abholung
In einer hypothetischen Cateringküche fallen beim Vorbereiten Gemüseschalen an, später kommen Speisereste am Geschirrrücklauf hinzu. Das Team sammelt sie an den jeweiligen Arbeitsorten und bringt sie zur vereinbarten Abholstelle.
Ein Sammelbehälter braucht Platz neben der Vorbereitung. Vom Rücklauf führt ein innerbetrieblicher Transportweg zu den Behältern für die Abholung. Deren Größe und den Abholrhythmus kann die Küchenleitung mit dem jeweiligen Entsorger auf den Betrieb abstimmen.
Zu diesem Gespräch gehört auch, welche Materialien der Dienst annimmt. Bei Verpackungen und kompostierbaren Einwegartikeln zählt die konkrete Annahmevorgabe. Die Bezeichnung eines Materials allein gibt dem Küchenteam darüber keine verlässliche Auskunft.
Zusätzliche Handgriffe im Haus und die Bedingungen des Entsorgungsvertrags gehören ebenfalls zur betrieblichen Planung. Sie bestimmen mit, welchen Aufwand die Sammlung zwischen Arbeitsplatz und Abholstelle verursacht.
Weitere Pflichten sind für Juli 2028 und Juli 2030 angekündigt
Der Stufenplan aus der EPA-Ankündigung vom September 2025 sieht weitere betriebliche Schritte zum 1. Juli 2028 und zum 1. Juli 2030 vor. Die Umsetzung wird damit über mehrere Jahre ausgeweitet.
Der australische Fall bietet Küchen in Deutschland, Österreich und der Schweiz einen organisatorischen Bezugspunkt. Örtliche Pflichten lassen sich daraus nicht ableiten.
Besprechen Sie mit Ihrem Entsorger, welche Stoffe er an der Abholstelle annimmt und wie Rückmeldungen zu Fehlwürfen das Küchenteam erreichen.
Nachgetragen am 22.10.2026; Quellenstand bis 30.07.2026.