Endlich wieder 7%: Der Praxis-Guide zur sauberen Umstellung seit Januar 2026
TL;DR
- Endlich wieder 7%: Der Praxis-Guide zur sauberen Umstellung seit Januar 2026.
- Stellen Sie sich vor, Sie blättern durch Ihre Speisekarte und denken: Endlich wieder klare…
- Kein Jonglieren zwischen To Go und Vor-Ort-Verzehr, keine Übergangsvorschriften, keine grauen…
- Genau das bringt das Steueränderungsgesetz 2025 - seit dem 1.
1. Zurück zum Glück: Was seit dem 1.1.2026 gilt
Stellen Sie sich vor, Sie blättern durch Ihre Speisekarte und denken: Endlich wieder klare Verhältnisse. Kein Jonglieren zwischen To Go und Vor-Ort-Verzehr, keine Übergangsvorschriften, keine grauen Zonen. Genau das bringt das Steueränderungsgesetz 2025 – seit dem 1. Januar 2026 sind Speisen wieder dauerhaft mit 7% zu versteuern.
Die rechtliche Basis findet sich in § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Damit endet das Flickwerk der Jahre 2024 und 2025: Ob Ihr Gast das Essen einpacken lässt oder im Lokal genießt, ist steuerlich egal. Beides fällt unter 7%.
Die große Ausnahme bleibt: Getränke. Kaffee, Wein, Bier, Saft – alles weiter bei 19%. Ja, auch der Latte Macchiato, trotz Milch. Oder wie es ein Küchenchef im Gespräch zusammenfasste: „Für uns wird es einfacher. Egal ob der Gast mitnimmt oder hier isst – es sind 7%. Das Diskussionstheater an der Theke hat ein Ende.“
Was bedeutet das für Sie? Sie brauchen eine klare Trennung zwischen Speisen und Getränken – und zwar in jeder Kasse, auf jeder Rechnung und in jedem Kombi-Angebot.
2. Die Kasse lügt nicht (hoffentlich): Technische Umstellung
Die größte Fehlerquelle liegt erfahrungsgemäß im Kassensystem. Oder wie ein Steuerberater es formulierte: „Der häufigste Fehler ist die ‚Taste für alles‘. Wer jetzt noch manuell ‚Speisen 19%‘ tippt, schenkt dem Staat bares Geld.“
Damit Ihre Kasse die Wahrheit sagt, sollten Sie jetzt Folgendes prüfen:
Warengruppen sauber programmieren
Jeder Artikel braucht den richtigen Steuersatz.
Beispiele:
- Schnitzel, Pasta, Salat – 7%.
- Bier, Wein, Kaffee – 19%.
Achtung bei Getränkespezialitäten: Latte Macchiato & Co. werden in der Regel als Getränke behandelt, auch wenn viel Milch enthalten ist.
Gutscheine richtig verbuchen
Gutscheine sind ein Klassiker für Chaosbuchungen.
Wichtig ist die Unterscheidung:
- Einzweck-Gutschein: z.B. „Schnitzel-Menü“ → Steuer fällt beim Verkauf an.
- Mehrzweck-Gutschein: Wertgutschein → Steuer fällt bei Einlösung an.
Knifflig wird es mit Gutscheinen, die 2025 gekauft, aber 2026 eingelöst werden. Beispiel: Ein Gast kauft im Dezember 2025 einen Wertgutschein über 100 Euro. Er löst ihn im Februar 2026 für Speisen ein. Dann gilt der reduzierte Satz – auch wenn 2025 noch 19% bestanden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistung.
Wer das nicht sauber trennt, riskiert falsche Buchungen und späteren Ärger mit dem Finanzamt.
Testlauf nicht vergessen
Nach der Umstellung unbedingt einen Probekassenbon ziehen: Werden beide Steuersätze korrekt dargestellt? Ist die Programmierung für Kombi-Angebote vorbereitet? Besser jetzt fünf Minuten investieren, als später fünf Stunden für eine Korrekturbuchung.
3. Die Tücke im Detail: Kombi-Angebote & Business Packages
Jetzt wird es spannend – und für viele Betriebe auch relevant. Denn gerade Brunches, Buffets, Pauschalen oder Business-Packages sind die typischen Stolpersteine bei Betriebsprüfungen.
All-Inclusive, Buffets & Pauschalen
Wenn Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis angeboten werden, verlangt das Finanzamt eine Aufteilung. Genau dazu gibt es eine klare Regel aus dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025:
- Getränkeanteil pauschal: 30%
- Speisenanteil pauschal: 70%
Das Schöne: Diese Pauschale wird nicht beanstandet. Für Sie heißt das: keine komplizierten Einzelbewertungen, solange Sie die 30/70-Regel dokumentiert anwenden.
Business-Packages in Hotels
Das ist die zweite große Änderung – und vielleicht die überraschendste für Hoteliers:
- Der pauschale Anteil für Business-Packages liegt seit 2026 bei 15% (vorher 20%).
Das betrifft alle Pakete mit Frühstück oder kleineren Verpflegungsanteilen. Die 15% müssen getrennt ausgewiesen werden, da sie dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Viele Hotels rechnen hier noch mit den alten 20%. Ein klassischer Prüfungsfund. Deshalb: jetzt prüfen, ob Ihre PMS- oder Hotelsoftware bereits aktualisiert wurde.
4. Rechnungen & Bewirtungsbelege: Formfehler vermeiden
Kurz gesagt: Eine Rechnung mit falschen Steuersätzen kostet immer den Aussteller Geld. Ein Geschäftskunde darf falsch ausgewiesene Vorsteuer nicht abziehen – Sie müssen die fehlerhaft zu hoch ausgewiesene Steuer aber trotzdem ans Finanzamt bezahlen.
Damit das nicht passiert, achten Sie auf:
Korrekte Ausweisung der Steuer
Jede Rechnung und jeder Bewirtungsbeleg braucht:
- Netto 7% + ausgewiesene MwSt 7%
- Netto 19% + ausgewiesene MwSt 19%
Wer alles weiterhin mit 19% verbucht, verliert Marge. Wer wahllos mischt, riskiert Nachzahlungen.
Anzahlungen aus 2025
Beispiel: Ein Paar zahlt im November 2025 eine Anzahlung für eine Hochzeitsfeier im Februar 2026. Diese wurde damals mit 19% versteuert. In der Schlussrechnung 2026 muss die Differenz berücksichtigt und korrekt verrechnet werden.
Das ist buchhalterisch lästig, aber notwendig.
Tipp für Firmenkunden
Ein sauberer Bewirtungsbeleg ist Gold wert. Fehlende Angaben führen sonst zu Rückfragen – und am Ende ist immer der Gastronom der „Schuldige“. Ein kurzer Blick auf den Bon spart viel Zeit.
5. Preiskalkulation: Behalten oder senken?
Die Frage hören viele Gastronomen derzeit täglich: „Senken Sie jetzt die Preise?“ Die Antwort lautet: Nein, müssen Sie nicht.
Das BMF spricht von „wirtschaftlicher Unterstützung“. Das heißt: Die 12 Prozentpunkte Differenz zwischen 19% und 7% können Sie in Ihrer Marge behalten.
Dafür gibt es gute Gründe:
- Lohnkosten sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen.
- Energiepreise liegen weiterhin hoch.
- Wareneinsatz bleibt volatil.
Viele Betriebe entscheiden sich daher, Preise stabil zu halten. Für Gäste wirkt das oft schon wie eine Preissenkung – weil sie mit Erhöhungen gerechnet haben.
Kommunizieren Sie transparent: „Wir halten unsere Preise stabil, um steigende Kosten abzufangen und Qualität zu sichern.“ Das wirkt ehrlich und professionell.
6. Checkliste für den Steuerberater
Bevor die nächste Betriebsprüfung anklopft, lohnt sich ein kurzer Check im Vier-Augen-Prinzip:
- Sind alle Warengruppen in der Kasse korrekt programmiert?
- Sind Kombi-Angebote nach der 30/70-Regel dokumentiert?
- Wurden Business-Packages auf 15% angepasst?
- Stimmen Rechnungs- und Bewirtungsbeleg-Layouts?
- Sind Anzahlungen aus 2025 sauber abgegrenzt?
- Gibt es Alt-Gutscheine, deren Verbuchung angepasst werden muss?
Ein Häkchen pro Punkt erspart später viele Diskussionen.
Fazit / Ausblick
Die Rückkehr zu 7% ist eine echte wirtschaftliche Entlastung – allerdings nur, wenn die Umstellung sauber umgesetzt wird. Die meisten Fehler entstehen nicht aus bösem Willen, sondern wegen kleiner Ungenauigkeiten im Kassensystem oder bei Kombi-Angeboten. Wer jetzt die neuen Pauschalen (30% Getränke, 15% Business-Package) korrekt einpflegt, spart Zeit, Ärger und bares Geld.
In den kommenden Monaten wird sich zeigen, ob die Finanzverwaltung nachsichtig ist – oder besonders genau hinschaut. Viele Steuerexperten erwarten eher Letzteres. Wenn Sie jetzt Ihre Prozesse prüfen, sind Sie Ihrer Konkurrenz einen Schritt voraus.
Und denken Sie daran: Die beste Entlastung nützt nichts, wenn sie auf dem Kassenbon verloren geht.
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Kurz-Check für Ihren Betrieb
- Kasse vollständig auf 7%/19% umgestellt?
- Kombi-Angebote nach 30/70 aufgeteilt?
- Business-Packages auf 15% angepasst?
- Gutscheine aus 2025 richtig behandelt?
- Bewirtungsbelege mit beiden Steuersätzen sauber dargestellt?
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Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung. Bitte konsultieren Sie für Ihren Einzelfall Ihren Steuerberater.