TL;DR
- Die geplante Reform verstetigt eine bereits bestehende, befristete Verwendung für Lebensmitteleinkäufe.
- Der Vorschlag sieht einen Übergang bis Ende 2027 und die dauerhafte Regelung grundsätzlich ab 2028 vor.
- UMIH verlangt eine höhere Nutzungsobergrenze für Restaurants als für den größeren Lebensmittelhandel.
- Arbeitgeber und Beschäftigte finanzieren die Gutscheine gemeinsam, wobei der Arbeitgeber 50 bis 60 Prozent des Werts trägt.
Zutaten sollen ab 2028 dauerhaft mit Essensgutscheinen bezahlbar sein
Frankreichs Nationalversammlung, eine der beiden Parlamentskammern, hat die Reform der Essensgutscheine am 12. Oktober 2026 in erster Lesung angenommen. Der am folgenden Tag an den Senat übermittelte Text erfasst Mahlzeiten und Lebensmittel, aus denen sich eine Mahlzeit zubereiten lässt. Das Verfahren ist damit noch nicht abgeschlossen; die Fassung kann sich bei den weiteren Beratungen ändern.
Beschäftigte können solche Zutaten bereits mit den französischen titres-restaurant bezahlen. Das Wirtschaftsministerium nennt als Beispiele Nudeln, Reis und Mehl. Nach seiner Information vom 18. September gilt diese erweiterte Verwendung bislang bis zum 31. Dezember 2026.
Der übermittelte Gesetzestext sieht vor, die Ausnahme bis Ende 2027 zu verlängern. Die dauerhafte Reform soll grundsätzlich ab dem 1. Januar 2028 für entsprechend ausgegebene Gutscheine gelten. Ausgenommene Produktkategorien sollen durch Verordnung festgelegt werden.
Die vorgesehene Öffnung bezieht sich damit auf Lebensmittel zur Mahlzeitenzubereitung. Welche Waren ausgeschlossen werden, soll die spätere Verordnung konkretisieren. Eine pauschale Nutzung für sämtliche Supermarktwaren ist nicht vorgesehen.
Arbeitgeber tragen 50 bis 60 Prozent des Gutscheinwerts
Die französischen Essensgutscheine sind zweckgebundene Zahlungsmittel, die Arbeitgeber und Beschäftigte gemeinsam finanzieren. Laut Wirtschaftsministerium trägt der Arbeitgeber zwischen 50 und 60 Prozent des Gutscheinwerts.
Bei einem Gutscheinwert von zehn Euro entfallen damit fünf bis sechs Euro auf den Arbeitgeber und vier bis fünf Euro auf die beschäftigte Person. Das Zahlenbeispiel beschreibt die Finanzierung im französischen System.
Die zulässige Verwendung bestimmt, welche Angebote mit diesem Guthaben bezahlt werden können. Ein fertiges Bistrogericht und Zutaten für eine selbst zubereitete Mahlzeit sprechen unterschiedliche Bedürfnisse an, greifen aber auf dasselbe zweckgebundene Budget zu.
Für einen Mittagsbetrieb gehört zur angebotenen Leistung auch, dass die Mahlzeit bereits zubereitet ist. Beschäftigte können sich an den Tisch setzen oder ihr Essen mitnehmen. Beim Lebensmitteleinkauf bleibt die Zubereitung bei ihnen. Die Gutscheinregeln legen fest, welche dieser Möglichkeiten der Arbeitgeberzuschuss unterstützt.
UMIH fordert höhere Ausgabengrenzen für Restaurants
Der französische Gastgewerbeverband UMIH kritisiert in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober, dass Änderungsanträge für unterschiedliche Nutzungsobergrenzen abgelehnt wurden. Er fordert eine höhere Grenze für Ausgaben in Restaurants und eine gesonderte Grenze für Lebensmitteleinkäufe im größeren Einzelhandel.
Damit möchte der Verband Restaurantbesuche innerhalb des Gutscheinsystems stärken. Konkrete neue Grenzbeträge nennt seine Pressemitteilung nicht. Seine Forderung betrifft die Bedingungen, unter denen Beschäftigte ihr Guthaben an den unterschiedlichen Verkaufsorten einsetzen können.
UMIH befürchtet, dass Ausgaben zum Lebensmittelhandel wandern und Restaurants Nachfrage verlieren. Das ist die Einschätzung des Interessenverbands. Eine unabhängige Untersuchung, die Umsatzverluste durch die Reform beziffert, liegt dazu nicht vor.
Restaurants können Arbeitgeber nach Zuschüssen zum Mittagessen fragen
Ein hypothetisches Beispiel macht die Wahlmöglichkeit anschaulich: Eine Beschäftigte verwendet ihr Guthaben für ein Bistrogericht in der Mittagspause oder kauft damit Zutaten für die mitgebrachte Mahlzeit am nächsten Arbeitstag. Beide Wege unterstützen ihre Verpflegung, führen das Geld aber zu unterschiedlichen Anbietern.
Für Restaurants und Hotelgastronomie in DACH ist daran die Verbindung zwischen Arbeitgeberzuschuss und erreichbarer Nachfrage interessant. Ob ein Mittagsangebot teilnehmen kann, hängt vom jeweiligen Zuschussmodell ab. Die französischen Regeln lassen sich nicht auf die nationalen Bedingungen in Deutschland, Österreich oder der Schweiz übertragen.
Fragen Sie einen Arbeitgeber in Ihrem Einzugsgebiet, welche Verpflegungsleistung er bezuschusst und unter welchen Bedingungen Ihr Mittagsangebot daran teilnehmen kann.
Nachgetragen am 22.10.2026; Quellenstand bis 18.10.2026.